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Forderungsabtretung: Gerichtsstand des Erfüllungsorts bleibt bestehen

EuGH-LeitsatzkarteiJudikaturChristoph BrennÖJZ 2025/158ÖJZ 2025, 1017 Heft 16 v. 2.12.2025

Art 7 Nr 1 lit b zweiter Gedankenstrich EuGVVO 2012 ist dahin auszulegen, dass ein Gericht eines MS nach dieser Bestimmung für die Entscheidung eines Rechtsstreits betreffend eine Klage auf Ausgleichszahlung zuständig ist, die eine Gesellschaft als Zessionarin der Forderung eines Fluggasts aus der Erfüllung eines Beförderungsvertrags mit einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in einem anderen MS gegen dieses Luftfahrtunternehmen erhoben hat, sofern es sich bei diesem Gericht um das Gericht des Ortes handelt, an dem die Dienstleistungen nach diesem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen.

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