Art 25 Abs 1 EuGVVO 2012 ist dahin auszulegen, dass unter diese Bestimmung ein Sachverhalt fällt, in dem zwei im Vereinigten Königreich ansässige Vertragsparteien durch eine Gerichtsstandsvereinbarung, die während des im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU vorgesehenen Übergangszeitraums geschlossen wurde, die Zuständigkeit eines Gerichts eines MS für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren, selbst wenn dieses Gericht nach dem Ende des Übergangszeitraums mit einem Rechtsstreit zwischen diesen Parteien befasst wurde.

