Der OGH beschäftigte sich vor Kurzem in mehreren Entscheidungen mit den Transparenzanforderungen an Zeithonorarvereinbarungen und dem anwaltlichen Zurückbehaltungs-, Aufrechnungs- und Pfandrecht nach § 19 RAO. Dabei wurde einerseits klargestellt, dass regelmäßig bereits aufgrund standesrechtlicher Vorschriften die vom EuGH (C-395/21 ) gestellten strengen Transparenzanforderungen an Zeithonorarvereinbarungen erfüllt werden. Andererseits wurde festgehalten, dass Rechtsanwälte bei ihnen eingegangene Kostenersatzbeträge gerichtlich zu hinterlegen oder auszufolgen haben, wenn Richtigkeit und Höhe ihrer Forderung bestritten werden, und zwar auch, wenn sie auf die Kostenersatzleistungen Anspruch haben. Das gibt Anlass, die Anforderungen an Honorarvereinbarungen näher zu untersuchen.

