Nach dem IFG sind auch "private Informationspflichtige" zur Herausgabe von Informationen über Antrag verpflichtet. Wie weitgehend indes nicht-staatliche Rechtsträger als Adressaten des Informationsfreiheitsrechts erfasst sind, ist in manchem - auch ganz grundlegendem - Zusammenhang noch klärungsbedürftig. Der Beitrag stellt einige Überlegungen zu damit in Verbindung stehenden Abgrenzungsfragen an.

