1. Art 18 Abs 1, Art 26 Abs 1 und Art 46 RahmenRL 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kfz in der durch die VO (EG) 385/2009 der EK geänderten Fassung sind iVm Art 5 Abs 2 VO (EG) 715/2007 über die Typgenehmigung von Kfz dahin auszulegen, dass sie im Rahmen einer vom Käufer eines Kfz erhobenen Klage auf Ersatz des durch das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung iSd Art 5 Abs 2 verursachten Schadens den Hersteller des Fahrzeugs daran hindern, sich zu seiner Entlastung auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum hinsichtlich der Unzulässigkeit dieser Abschalteinrichtung zu berufen, der darauf zurückzuführen sein soll, dass für diese Abschalteinrichtung oder das damit ausgerüstete Fahrzeug von der zuständigen Behörde eine EG-Typgenehmigung erteilt wurde oder diese Behörde, wenn sie von diesem Hersteller dazu befragt worden wäre, seine rechtliche Beurteilung bezüglich der angeblichen Zulässigkeit der betreffenden Abschalteinrichtung bestätigt hätte.

