1. Art 4 Abs 2 KonzessionsvergabeRL ist dahin auszulegen, dass der Betrieb einer öffentlichen Apotheke, deren Hauptgegenstand in der Abgabe verschreibungspflichtiger und nicht verschreibungspflichtiger Humanarzneimittel gegen Entgelt sowie in der Beratung über den ordnungsgemäßen und sicheren Gebrauch dieser Arzneimittel besteht, nicht unter die Wendung "nicht wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse" iS dieser Bestimmung fällt.

