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Für eine Klage auf Benützungsentgelt wegen titelloser Benützung einer Wohnung besteht keine ausschließliche Zuständigkeit

EuGH-LeitsatzkarteiJudikaturChristoph BrennÖJZ 2025/134ÖJZ 2025, 889 - 890 Heft 14 v. 1.10.2025

1. Art 66 Abs 1 EuGVVO 2012 ist dahin auszulegen, dass für die Zwecke der Bestimmung der zeitlichen Anwendbarkeit dieser VO ein gerichtliches Verfahren iS der Bestimmung als zu dem Zeitpunkt eingeleitet anzusehen ist, zu dem der Kl seine Klage in einer Rechtssache erhoben hat, die anschließend Gegenstand einer Entscheidung war, und nicht als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem der Bekl später gegen diese Entscheidung einen auf erneute Prüfung dieser Sache gerichteten Einspruch eingelegt hat.

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