1. Art 107 Abs 1 AEUV und Art 47 Abs 1 GRC sind dahin auszulegen, dass sie der Auslegung einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der eine Einzelbeihilfe, die unter eine von der EK genehmigte nationale Beihilferegelung fällt, nicht zu dem Zeitpunkt als iS dieser Bestimmung des AEUV "gewährt" angesehen werden kann, zu dem die zuständige nationale Behörde einem Einzelnen die Beihilfe, die dieser innerhalb der Frist für ihre Gewährung beantragt hat, zu Unrecht versagt hat, wenn nach Ablauf dieser Frist durch gerichtliche Entscheidung die Rechtswidrigkeit der Versagung festgestellt wird.

