Mit Erkenntnis vom 14. 12. 2023 hat der VfGH, G 352/2021, auf Normenkontrollantrag - erhoben anlässlich der Sicherstellung und Auswertung eines Mobilfunkgeräts - die Bestimmungen über die Sicherstellung von Gegenständen zu Beweiszwecken, § 110 Abs 1 Z 1 StPO, sowie die Verhältnismäßigkeitsbestimmung des § 110 Abs 4 StPO und die Bestimmung über die Herausgabe- und Zugangsgewährungspflicht, § 111 Abs 2 StPO, für verfassungswidrig erklärt. Die Begründung des Erkenntnisses macht deutlich, dass das Strafverfahrensrecht idF des StPRG 2004 für das Informationszeitalter mit den Herausforderungen des Datenschutzes einer Revision bedarf. Der Beitrag analysiert die Entscheidung und befasst sich mit den Anforderungen an die Neuregelung durch den Gesetzgeber.Die Regelungen über die Sicherstellung von Mobiltelefonen (und anderen Datenträgern) zu Beweiszwecken sind verfassungswidrig. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, bei der Neuregelung einen sachgerechten Ausgleich zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an der Verfolgung und Aufklärung von Straftaten auf der einen Seite und dem Grundrecht auf Datenschutz und Privatsphäre des Beschuldigten und durch die Ermittlungsmaßnahmen unmittelbar oder mittelbar betroffener Dritter auf der anderen Seite zu finden. Eine Kombination aus vorgelagertem gerichtlichem Rechtsschutz sowie materieller Determinierung des Zugriffs durch den Gesetzgeber selbst- einschließlich dessen strenger Begrenzung bei besonders schutzwürdigen persönlichen Daten - ist erforderlich.

