Mit der VerbotsG-Novelle 2023 wurde fast 30 Jahre nach der letzten Reform das Verbotsgesetz umfassend überarbeitet und modernisiert. Neben Änderungen der praxisrelevanten §§ 3g und 3h VerbotsG sowie der anderen Strafbestimmungen wurden weitere Maßnahmen zur effektiven Bekämpfung der Verbreitung von NS-Gedankengut gesetzt, etwa Regelungen hinsichtlich der inländischen Gerichtsbarkeit oder eine neue Einziehungsmöglichkeit. Der folgende Beitrag stellt diese Änderungen außerhalb der Strafbestimmungen des VerbotsG vor und ordnet sie ein; er baut auf einem bereits erschienenen Aufsatz desselben Autors zu den Änderungen im Bereich der Strafbestimmungen auf. (FN )

