In der Zivilteilungsexekution sind auf der gemeinschaftlichen Liegenschaft bzw auf einzelnen Miteigentumsanteilen haftende dingliche Lasten gem § 352a Abs 2 EO vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, auch wenn sie durch dieses nicht gedeckt sind. Bei Belastung mit einer Hypothek übernimmt der Ersteher also jedenfalls die Realhaftung mit der Liegenschaft bzw den jeweiligen Anteilen, die Personalschuld allerdings nur im Zweifel (§ 1408 ABGB). Wenngleich in der Zivilteilungsexekution die Einbeziehung hypothekarischer Lasten in die Ermittlung des Schätzwerts gesetzlich gedeckt ist, sprechen diverse Zweckerwägungen dafür, Hypotheken von § 352a Abs 2 EO auszunehmen und stattdessen die Anwendung von § 223 EO auf die Teilungsversteigerung vorzusehen. (FN )

