§§ 1333, 1478, 1480 ABGB
Unter Verzögerungszinsen fallen auch solche aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher zurückzuerstattenden Geldsumme ("Vergütungszinsen"). Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich im Zeitpunkt der objektiven Möglichkeit der Rechtsausübung, weil die Möglichkeit zu klagen im objektiven Sinn zu verstehen ist.