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Vergütungszinsen für Bereicherungsanspruch

EvidenzblattJudikaturMartina Weixelbraun-MohrÖJZ 2024/270ÖJZ 2024, 941 - 942 Heft 15 v. 23.10.2024

§§ 1333, 1478, 1480 ABGB

Unter Verzögerungszinsen fallen auch solche aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher zurückzuerstattenden Geldsumme ("Vergütungszinsen"). Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich im Zeitpunkt der objektiven Möglichkeit der Rechtsausübung, weil die Möglichkeit zu klagen im objektiven Sinn zu verstehen ist.

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