Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012
Bei einem Schaden aus dem Erwerb eines mangelhaften Fahrzeugs und der dadurch bedingten Minderung des Sachwerts bestimmt sich die internationale örtliche Zuständigkeit für deliktische Schadenersatzansprüche nach Maßgabe des Orts des Schadenserfolgs nach dem Ort der Übergabe des mangelhaften Fahrzeugs an den Endabnehmer.