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Deliktsgerichtsstand: Internationale (örtliche) Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort der Übergabe

EvidenzblattJudikaturChristoph BrennÖJZ 2024/271ÖJZ 2024, 942 - 943 Heft 15 v. 23.10.2024

Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012

Bei einem Schaden aus dem Erwerb eines mangelhaften Fahrzeugs und der dadurch bedingten Minderung des Sachwerts bestimmt sich die internationale örtliche Zuständigkeit für deliktische Schadenersatzansprüche nach Maßgabe des Orts des Schadenserfolgs nach dem Ort der Übergabe des mangelhaften Fahrzeugs an den Endabnehmer.

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