§ 51 Abs 1 Z 6 JN
Für deliktische Schadenersatzansprüche gegen den Geschäftsführer einer maltesischen Glücksspielgesellschaft sind nach § 51 Abs 1 Z 6 JN die Handelsgerichte sachlich zuständig. Rein vertragliche Ansprüche aus ihren persönlich eingegangenen Verpflichtungen fallen hingegen nicht darunter.

