Art 1 Abs 1 iVm Art 2 RL 98/59 steht einer nationalen Regelung entgegen, nach der die Beendigung der Arbeitsverträge einer Zahl von Arbeitnehmern, die die in diesem Art 1 Abs 1 vorgesehene übersteigt, aufgrund des Eintritts des Arbeitgebers in den Ruhestand nicht als "Massenentlassung" eingestuft wird und daher nicht zu der in diesem Art 2 vorgesehenen Information und Konsultation der Arbeitnehmervertreter führt. Ein mit einem Rechtsstreit zwischen Privaten befasstes nationales Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, eine solche nationale Regelung unangewendet zu lassen, wenn sie mit Art 1 Abs 1 und Art 2 RL 98/59 unvereinbar ist.