§ 40a JN; §§ 160 ff AußStrG
Die in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Sachen gehören grds auf den str Rechtsweg. Die Rechtsdurchsetzung im außstrVerf findet nur statt, wenn eine Sache durch das Gesetz ausdrücklich oder zumindest schlüssig in diese Verfahrensart verwiesen ist.

