§ 72 ZPO (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO)
Ein Rekurs gegen eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe bedarf auch im Anwaltsprozess nicht der Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt. Dies gilt allerdings nicht für den Rekurs gegen eine Entscheidung, die aus Anlass eines Verfahrenshilfeantrags ergeht.

