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Rek "aus Anlass" eines Verfahrenshilfeantrags bedarf einer Rechtsanwaltsunterschrift

EvidenzblattJudikaturChristoph BrennÖJZ 2024/114ÖJZ 2024, 375 Heft 6 v. 4.4.2024

§ 72 ZPO (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO)

Ein Rekurs gegen eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe bedarf auch im Anwaltsprozess nicht der Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt. Dies gilt allerdings nicht für den Rekurs gegen eine Entscheidung, die aus Anlass eines Verfahrenshilfeantrags ergeht.

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