§§ 16, 20 ABGB
Das Recht auf Wahrung der Geheimsphäre schützt insb gegen das Eindringen in die Privatsphäre der Person. Eine Verletzung der Geheimsphäre stellen geheime Bildaufnahmen im Privatbereich und fortdauernde unerwünschte Überwachungen dar, wie das heimliche Fotografieren und Filmen einer Person in deren Garten.

