§ 6 Abs 3 KSchG
Der Begriff der Kreditbearbeitungsgebühr ist zwar für sich genommen ausreichend transparent, weil der Kreditnehmer schon aufgrund der Bezeichnung versteht, dass er die Gebühr für die Tätigkeit und den Aufwand bei der Bearbeitung und Bereitstellung des Kredits bezahlt.

