§§ 16, 1328a ABGB
Grundlage des zivilrechtlichen Schutzes vor Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht der Privatsphäre sind §§ 16 und 1328a ABGB. Droht eine Verletzung der Privatsphäre, steht dem Inhaber ein verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch zu.

