In ihrem Ende des Jahres 2018 an Bulgarien gerichteten Aufforderungsschreiben hat sich die Kom weder mit der erforderlichen Klarheit darauf berufen noch belegt, dass das U v 5. 4. 2017, C-488/15 , EK/Bulgarien (ECLI:EU:C:2017:267), mit welchem eine Vertragsverletzung festgestellt worden war, zwischenzeitlich noch immer nicht durchgeführt war, was zur Unzulässigkeit der Klage führt.