Art 17 Abs 1 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass für die Feststellung, ob eine Person, die einen unter lit c dieser Bestimmung fallenden Vertrag geschlossen hat, als "Verbraucher" iS dieser Bestimmung eingestuft werden kann,
Art 17 Abs 1 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass für die Feststellung, ob eine Person, die einen unter lit c dieser Bestimmung fallenden Vertrag geschlossen hat, als "Verbraucher" iS dieser Bestimmung eingestuft werden kann,