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Zum Anwendungsbereich des § 1487a

EvidenzblattJudikaturAndrew AnnerlÖJZ 2023/78ÖJZ 2023, 288 - 290 Heft 5 v. 28.3.2023

§ 1487a ABGB

§ 1487a ABGB regelt die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche einheitlich.

Erbrechtliche Ansprüche betreffen Rechte, die auf einem Erbfall (§ 536 Abs 1 ABGB) beruhen, also auch den Anspruch aus Hinzu- und Anrechnungen von Schenkungen zum bzw auf den Erbteil.

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