Der VwGH erweitert in seiner Entscheidung vom 12. 12. 2022, Ro 2021/10/0009, zunächst den Kreis der nach § 1 Abs 1 Auskunftspflichtgesetz verpflichteten Organe überzeugend durch Analogie auf jenen des Art 20 Abs 4 Satz 1 B-VG. Die Auslegung des damit maßgeblichen funktionellen Organverständnisses wird jedoch kritisch hinterfragt, da der VwGH inhaltliche Kriterien zur Abgrenzung staatlicher von nicht-staatlicher Verwaltung heranzieht, ohne diese dabei offenzulegen. Im Ergebnis dehnt der VwGH den Begriff der "Verwaltungsaufgabe" iS des B-VG auf eine bloß im Zusammenhang mit einer öffentlichen Aufgabe stehende Handlung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts aus.