Die Veräußerung der streitverfangenen Sache sorgt bei Lehre und Praxis seit jeher für Kopfzerbrechen. Das liegt nicht zuletzt daran, dass § 234 ZPO das Problem nur unvollständig behandelt. Rezent musste der OGH einen Streit um eine treuhändig gehaltene Liegenschaft entscheiden und hat dabei auf diese Bestimmung zurückgegriffen. Dabei scheinen allerdings jene Grundsätze in Vergessenheit zu geraten, die Lehre und Rsp seit dem berühmten Doppelverkaufsfall Mitte der 1990er-Jahre herausgearbeitet haben. Das lädt zur Reflexion darüber ein, wofür § 234 ZPO gemacht ist - und wofür nicht. Weiterhin gilt auch: Bei der Frage, welche Sache überhaupt streitverfangen ist, ist nach der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs zu differenzieren.