Nach Ansicht des OGH ist eine vom Verbraucher zu bezahlende eines Mobiltelefons und darf daher wegen § 4 Abs 1 Z 4 FAGG ausgewiesen werden. Außerdem soll eine als Gesamtkosten iSd § 4 Abs 1 Z 5 FAGG sein, und zwar auch dann, wenn als Grundgebühr parallel ein monatlicher Festbetrag vereinbart ist. Verstöße gegen diese beiden Informationspflichten führen aber zu keinen Erstattungsansprüchen von Verbrauchern: Weder § 6c KSchG noch § 4 Abs 5 FAGG bieten dafür eine taugliche Rechtsgrundlage.