In aufsehenerregenden Entscheidungen zu Fitnessstudio-AGB hat der OGH ua die Vereinbarung von für unwirksam befunden (§ 879 Abs 3 ABGB). En passant bezeichnete der OGH auch seine stRsp zur Zulässigkeit von Kreditbearbeitungsgebühren als überprüfungsbedürftig, und zwar aus Anlass von EuGH C-224/19 , C-259/19 , Der folgende Beitrag zeigt, dass der EuGH aber keinen Anlass für Rsp-Wenden in Österreich gegeben hat. Weder hat der EuGH neue Kriterien für die Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistung geschaffen oder jene Kriterien für unzulässig befunden, die der OGH bislang herangezogen hat; noch liefert die Entscheidung einen Anlass dafür, an der sachlichen Rechtfertigung von Servicepauschalen im Telekommunikationsrecht oder Kreditbearbeitungsgebühren zu zweifeln.