Zum Teil wird gefordert, dass das Schadenersatzrecht eine ausreichende Abschreckung durch eine - weitreichende - Haftung für die verursachten Schäden bewirkt. Im Schadenersatzrecht geht es indes primär um Ausgleich. Um eine uferlose Haftung zu vermeiden, wird für reine Vermögensschäden außerhalb von Sonderbeziehungen nicht gehaftet. Einzustehen hat der Schädiger indes bei einem Vermögensfolgeschaden als Folge einer Eigentumsbeeinträchtigung. Sieht man eine solche nicht nur bei einem Substanzschaden als gegeben an, sondern auch bei einem Nutzungsschaden von einiger Dauer, sind viele Fälle unmittelbar Geschädigter erfasst. Das gilt namentlich dann, wenn das Eigentum weit verstanden und auch der Rechtsbesitz einbezogen bzw das Prinzip der Schadensverlagerung beachtet wird. Eines Rückgriffs auf die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 1295 Abs 2 ABGB bedarf es dann nicht.