Vergreift sich das Gericht in der Entscheidungsform, soll das grundsätzlich unerheblich sein: Die Rsp folgt nämlich der "objektiven Theorie", wonach für ein allfälliges Rechtsmittel nicht die tatsächlich gewählte, sondern allein die rechtlich vorgeschriebene Form relevant ist, ob also richtigerweise ein Urteil oder ein Beschluss zu fällen gewesen wäre. Der 10. Senat hat zuletzt allerdings einen differenzierten Zugang entwickelt, um dem Rechtsmittelwerber unangenehme Überraschungen zu ersparen. Das bietet Gelegenheit zur Vergewisserung über den status quo wirft aber auch eine Reihe an Folgefragen auf.