vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Fraktionsführer einer Partei als Repräsentant des Parlamentclubs

EvidenzblattJudikaturRichard HargassnerÖJZ 2023/214ÖJZ 2023, 737 - 738 Heft 12 v. 22.8.2023

§ 7 NRGOG

Eine rechtsfähige politische Partei haftet deliktisch nach den Grundsätzen der sogenannten "Repräsentantenhaftung" juristischer Personen für ihre Organe und leitenden Funktionäre.

Der Fraktionsführer in einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss ist als Repräsentant des Parlamentsclubs zu qualifizieren.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!