§ 7 NRGOG
Eine rechtsfähige politische Partei haftet deliktisch nach den Grundsätzen der sogenannten "Repräsentantenhaftung" juristischer Personen für ihre Organe und leitenden Funktionäre.
Der Fraktionsführer in einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss ist als Repräsentant des Parlamentsclubs zu qualifizieren.