§ 781 Abs 1, 2 Z 6, § 938 ABGB
Wird Schenkungsabsicht schon auf Tatsachenebene - und daher insoweit nicht revisibel - verneint, liegt unabhängig vom Wert der beiderseitigen Leistungen keine - auch nur gemischte - Schenkung iSd § 781 Abs 1 ABGB vor.
§ 781 Abs 1, 2 Z 6, § 938 ABGB
Wird Schenkungsabsicht schon auf Tatsachenebene - und daher insoweit nicht revisibel - verneint, liegt unabhängig vom Wert der beiderseitigen Leistungen keine - auch nur gemischte - Schenkung iSd § 781 Abs 1 ABGB vor.