§ 27 Abs 3 letzter Satz MRG
Mit der Bestimmung des § 27 Abs 3 letzter Satz MRG, wonach die Verjährung des Rückforderungsanspruchs gehemmt ist, solange bei Gericht (bei der Gemeinde) ein Verfahren über die Höhe des Mietzinses anhängig ist, wird eine Fortlaufshemmung angeordnet.