§§ 366, 515 ZPO
Ein Beschluss, mit dem die Ablehnung eines SV verworfen wird, ist nicht gesondert anfechtbar. Der Beschluss kann daher nur mit der nächstfolgenden anfechtbaren Entscheidung oder mit der Endentscheidung angefochten werden. Als nächste (abgesondert) anfechtbare Entscheidung kommt auch ein Beschluss über die Gebührenbestimmung in Betracht.