§ 228 ZPO
Die Unterbrechungswirkung einer Feststellungsklage bezieht sich nur auf zukünftige, nicht aber auf bereits bekannte und fällige Schadenersatzansprüche. Unter "zukünftige" Leistungen sind alle diejenigen zu verstehen, die bei Einbringung der Feststellungsklage noch nicht fällig waren.