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Feststellung der Haftung für "zukünftige" Schäden

EvidenzblattJudikaturAndrew AnnerlÖJZ 2023/198ÖJZ 2023, 683 - 684 Heft 11 v. 1.8.2023

§ 228 ZPO

Die Unterbrechungswirkung einer Feststellungsklage bezieht sich nur auf zukünftige, nicht aber auf bereits bekannte und fällige Schadenersatzansprüche. Unter "zukünftige" Leistungen sind alle diejenigen zu verstehen, die bei Einbringung der Feststellungsklage noch nicht fällig waren.

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