§ 523 ABGB
Als Störungshandlung, gegen die sich der Servitutsberechtigte zur Wehr setzen kann, ist jedes Verhalten zu werten, das mit oder ohne weitere Mitwirkung des Störers eine Beeinträchtigung des Servitutsrechts zur Folge hat.
5 Ob 196/22t
§ 523 ABGB
Als Störungshandlung, gegen die sich der Servitutsberechtigte zur Wehr setzen kann, ist jedes Verhalten zu werten, das mit oder ohne weitere Mitwirkung des Störers eine Beeinträchtigung des Servitutsrechts zur Folge hat.
5 Ob 196/22t