§ 879 ABGB; § 1 Abs 1 Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung
Das Verbot des § 1 Abs 1 Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung (idF BGBl II 2007/278), Leistungen ohne gleichwertige Gegenleistungen entgegenzunehmen, zielt darauf ab, von der betreuten Person Nachteile abzuwenden.