§ 109 Abs 2 UG aF
Eine Benachteiligung iSd § 4 Rahmenvereinbarung über Teilzeit liegt dann vor, wenn die Ungleichbehandlung eines Teilzeitbeschäftigten im konkreten Fall sachlich nicht gerechtfertigt war.
Die Voraussetzung einer sachlichen Rechtfertigung iS des letzten Satzes des § 109 Abs 2 UG 2002 aF und seiner richtlinienkonformen Interpretation lagen bei der Klägerin jedenfalls für die letzte, das Höchstmaß von acht Jahren überschreitende Befristung nicht mehr vor.