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Überschüssige Feststellungen

EvidenzblattJudikaturEckart RatzÖJZ 2023/130ÖJZ 2023, 442 Heft 7 v. 25.4.2023

§ 281 Abs 1 Z 7 StPO (§§ 262, 281 Abs 1 Z 5 und 8 StPO)

Ein Schuldspruch wegen der verdrängenden strafbaren Handlung erledigt aus Gründen des materiellen Rechts stets die Anklage auch wegen der verdrängten. Ob die Entscheidungsgründe darauf Bezug nehmen, ist ohne Bedeutung.

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