§ 281 Abs 1 Z 7 StPO (§§ 262, 281 Abs 1 Z 5 und 8 StPO)
Ein Schuldspruch wegen der verdrängenden strafbaren Handlung erledigt aus Gründen des materiellen Rechts stets die Anklage auch wegen der verdrängten. Ob die Entscheidungsgründe darauf Bezug nehmen, ist ohne Bedeutung.