§ 29 JGG (§ 1 Abs 1 Z 3 und 4 JGG; §§ 1, 37 f StPO)
Ohne gleichzeitige Anklage (§ 37 Abs 1 und 2 StPO) kommt es bei nach § 213 Abs 6, § 215 Abs 4 StPO zu treffenden Entscheidungen über die örtliche Zuständigkeit (§ 29 JGG) wegen einer Jugendstraftat nicht auf den Beginn des Strafverfahrens gegen andere, von der Anklageschrift nicht umfasste Personen an.