Obwohl das Verfügungs- und das Hauptverfahren zwei selbständige Verfahren sind, stehen sie in einem inhaltlichen Zusammenhang: Durch die einstweilige Verfügung wird der Anspruch gesichert, der im Hauptverfahren endgültig durchgesetzt wird. Da Verfügungsverfahren nicht zwingend dem Hauptverfahren vorausgehen müssen, stellt sich die Frage, ob eine gegenseitige Beeinflussung möglich ist. Dieser Beitrag untersucht Wechselwirkungen zwischen den Verfahren und insbesondere, ob und wie weit Ergebnisse des Hauptverfahrens im Verfügungsverfahren berücksichtigt werden müssen.