Art 1 ABUB 2007
Dass Kunden einen Betrieb nicht betreten durften, ist nach dem Wortlaut der ABUB 2007 qualitativ ein gänzlich anderes Risiko als eine bedingungsgemäß als Personenschaden definierte, beim Versicherten konkret und individuell eintretende Unfähigkeit oder Verhinderung, seine Arbeit zu leisten.