§ 879 Abs 3 ABGB
Auch bei einer als "Laufzeitvorteil" mit "Nachschussprämie" bezeichneten Klausel ist die Rsp zu Dauerrabattklauseln anwendbar. Eine Dauerrabattklausel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass der Rückforderungsanspruch des Versicherers an eine vorzeitige Auflösung des Vertrags durch den VersN geknüpft ist.