Die EC-RL soll gemäß ihrem Art 1 einen Beitrag zum einwandfreien Funktionieren des Binnenmarkts leisten, indem sie den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft "zwischen den MS" sicherstellt. Dies setzt für eine Eröffnung des persönlichen Anwendungsbereichs der RL voraus, dass - wie in deren Art 3 Abs 1 ausgeführt - die Dienstleistungen, um die es geht, von Diensteanbietern erbracht werden, die im Hoheitsgebiet eines MS niedergelassen sind. Aus der Rsp zu Art 2 lit c ergibt sich, dass dem vorlegenden Gericht - weil Art 3 Abs 1 und 2 nur dann anwendbar ist, wenn der MS feststeht, in dessen Gebiet der betreffende Anbieter des betreffenden Dienstes der Informationsgesellschaft tatsächlich niedergelassen ist - die Prüfung obliegt, ob der Diensteanbieter tatsächlich im Gebiet eines MS niedergelassen ist. Ohne eine solche Niederlassung findet die Regelung von Art 3 Abs 2 keine Anwendung. Desgleichen bezieht sich das Verbot, den freien Verkehr der von der RL behandelten Dienste aus Gründen einzuschränken, die in den koordinierten Bereich fallen, nach dem klaren Wortlaut von Art 3 Abs 2 ausschließlich auf solche Dienste "aus einem anderen MS".