Der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO reicht nicht aus, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen. Art 82 Abs 1 DSGVO steht jedoch einer nationalen Regelung oder Praxis entgegen, die den Ersatz eines immateriellen Schadens im Sinne dieser Bestimmung davon abhängig macht, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht hat. Die nationalen Gerichte haben bei der Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes, der aufgrund des in Art 82 DSGVO verankerten Schadenersatzanspruchs geschuldet wird, die innerstaatlichen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten über den Umfang der finanziellen Entschädigung anzuwenden, sofern die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden.