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Haftung juristischer Personen für das Fehlverhalten von in überwachender Funktion tätigen Personen

EvidenzblattJudikaturAndrew AnnerlÖJZ 2023/102ÖJZ 2023, 365 - 366 Heft 6 v. 12.4.2023

§§ 26, 1299, 1315 ABGB

Eine juristische Person haftet im deliktischen Bereich für das schädigende Verhalten ihrer Dienstnehmer grundsätzlich nur in den engen Grenzen des § 1315 ABGB.

Allerdings haftet eine juristische Person darüber hinaus auch für das Fehlverhalten ihrer Organe und aller anderen Personen in eigenverantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion. Eine eigenverantwortlich und einflussreich für die Kontrolle der schneeräumenden Mitarbeiter zuständige und damit in "gehobener" Stellung tätige Person fällt in diesen Personenkreis.

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