§§ 26, 1299, 1315 ABGB
Eine juristische Person haftet im deliktischen Bereich für das schädigende Verhalten ihrer Dienstnehmer grundsätzlich nur in den engen Grenzen des § 1315 ABGB.
Allerdings haftet eine juristische Person darüber hinaus auch für das Fehlverhalten ihrer Organe und aller anderen Personen in eigenverantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion. Eine eigenverantwortlich und einflussreich für die Kontrolle der schneeräumenden Mitarbeiter zuständige und damit in "gehobener" Stellung tätige Person fällt in diesen Personenkreis.