Seit 1. 1. 2022 können die übrigen Wohnungseigentümer bestimmten von einem Wohnungseigentümer geplanten baulichen Änderungen, zB der Errichtung einer Einzelladestation, auch durch Schweigen zustimmen. Der folgende Beitrag beschäftigt sich ua mit dem Zustandekommen einer Vereinbarung über eine geplante Änderung, mit den Rechtsfolgen einer nicht gesetzeskonformen Verständigung der übrigen Wohnungseigentümer sowie eines nicht der gesetzlichen Form entsprechenden Widerspruchs. (FN )