§ 3 StGB erwähnt eine Einschränkung des Verteidigungsrechts wegen provozierenden Vorverhaltens mit keinem Wort. Dennoch gibt es viele, die sogar eine Verneinung der Rechtfertigung in bestimmten Fällen von Notwehrprovokation befürworten. Fraglich ist, ob dieser Einschnitt in den zentralen Rechtfertigungsgrund der Notwehr überzeugend begründet werden kann. (FN )
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