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Aufwertung der Enteignungsentschädigung

EvidenzblattJudikaturMartina Weixelbraun-MohrÖJZ 2022/80ÖJZ 2022, 619 - 621 Heft 12 v. 15.6.2022

§ 3 EisbEG

Zweck der Enteignungsentschädigung ist, den Vermögensnachteil des Enteigneten bloß auszugleichen, nicht aber dessen Bereicherung herbeizuführen. Entscheidend ist daher, ob sich das Entwicklungspotential zum Bewertungszeitpunkt schon auf den Marktpreis auswirkt. Ein später angesetzter Bewertungsstichtag berücksichtigt bereits die Nachteile der Preisentwicklung, weshalb die Wertsicherung erst mit diesem Stichtag anzusetzen ist.

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