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Schlehdornwurzeln als unmittelbare Zuleitung?

EvidenzblattJudikaturJörg ZiegelbauerÖJZ 2022/79ÖJZ 2022, 617 - 619 Heft 12 v. 15.6.2022

§ 364 Abs 2 Satz 2 ABGB

Das Herüberwachsen(lassen) von Wurzeln und Ästen ist in der Regel nicht als unmittelbare Zuleitung zu qualifizieren. Seit Inkrafttreten des ZivRÄG 2004 gewährt der OGH jedoch bei "hereinragenden Pflanzen" unter strengen Voraussetzungen Ansprüche nach § 364 ABGB.

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