Gem § 873 ABGB handelt es sich bei einem (veranlassten) Irrtum darüber, dass der Vertragspartner über die erforderliche Gewerbeberechtigung verfügt, um einen wesentlichen Geschäftsirrtum.
4 Ob 48/22w
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.